Satzung
Unsere Statuten
Der Verein führt den Namen „Gebirgstrachtenerhaltungsverein D’Wendlstoana Thanning“. Der Verein hat seinen Sitz in Thanning, Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen, ist Mitglied des Trachtenverbandes Loisachgau und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes München eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Das Vereinsjahr geht von Jahreshauptversammlung zu Jahreshauptversammlung, die jeweils im Oktober/November stattfinden soll.
Der Verein hat den Zweck, die oberbayerische Gebirgstracht, Sitten und Gebräuche der Heimat, Volksmusik und Volksgesang sowie Volkstanz, Schuhplattler und historische Tänze zu erhalten und zu pflegen. Vereinstracht ist die original Miesbacher Tracht.
Als Mitglieder können Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich zur Trachtensache bekennen, aufgenommen werden. Die Mitglieder unterteilen sich in aktive und passive Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt.
Aktive Mitglieder, die keine Vereinstracht besitzen, verpflichten sich, eine in absehbarer Zeit zu erwerben. Passive Mitglieder sind Freunde und Gönner des Vereins.
Zum Ehrenmitglied kann ein Mitglied ernannt werden, wenn es sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat. Zum Ehrenvorsitzenden kann ein Vorsitzender ernannt werden, wenn er sich in herausragender Weise, z.B. durch ganz lange Tätigkeit als Vereinsvorsitzender verdient gemacht hat.
Die Aufnahme ist beim Vorstand oder bei der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei der/die Aufzunehmende anwesend sein soll. Die Aufnahme kann ohne die Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Mitgliedschaft wird beendet:
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft. Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung bei Nichtbezahlung von zwei Beiträgen trotz schriftlicher Mahnung, bei Schädigung des Vereins, sowie bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Nach Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von einbezahlten Beiträgen und auch kein Anspruch auf Herausgabe von Vereinsvermögen.
Höhe und Art der von allen Mitgliedern zu leistenden Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung). Die Beiträge sind unaufgefordert zu entrichten. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich an die Satzung zu halten, jährlich den festgelegten Vereinsbeitrag zu entrichten und bei Vereinsveranstaltungen und Festen, an welchen der Verein teilnimmt, in vollständiger und sauberer Vereinstracht zu erscheinen. Den Anordnungen des Vorplattlers in den Plattlerproben ist Folge zu leisten.
Alle Mitglieder sind aufgefordert, sich rege am Vereinsgeschehen zu beteiligen.
Die laufenden Geschäfte werden erledigt:
Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus
Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand (s. §10). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorstand vertreten, von dem jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist (§26 BGB). Der 2. Vorsitzende ist dem Verein gegenüber verpflichtet, nur tätig zu werden in Absprache mit dem 1. Vorsitzenden oder wenn dieser verhindert ist.
Die Vorstandschaft und der Vereinsausschuss leiten den Verein nach innen und beschließen über alle anfallenden Vorgänge. Die Vorstandschaft allein soll dabei nur tätig werden, wenn wichtige Beschlüsse kurzfristig zu fassen sind.
Der 1. Vorsitzende, im Falle der Verhinderung der 2. Vorsitzende, beruft die Sitzung der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses ein. Vorstandschaft und Vereinsausschuss sind nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse sind mit Mehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Aufgaben ergeben sich grundsätzlich aus der jeweiligen Funktion der Ausschussmitglieder. Folgende sind jedoch vorrangig:
Der Kassier ist dafür verantwortlich, dass jederzeit der richtige Barbestand (Kasse und Bank) vorliegt.
Der Schriftführer hat sämtliche schriftliche Arbeiten zu erledigen, soweit sich dies der 1. Vorsitzende nicht vorbehält.
Der Vorplattler hat die aktiven Mitglieder im Tanzen und Platteln zu unterrichten und die Plattlerproben zu leiten.
Der Jugendvertreter betreut die Jugendgruppe des Vereins.
Der Vereinsdiener ist für die Information der Mitglieder zuständig.
Die Revisoren prüfen am Ende des Vereinsjahres den Barbestand und die Bücher.
Die Inventarverwalter haben für die richtige Instandhaltung des Inventars zu sorgen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird einmal im Kalenderjahr einberufen; sie soll am Ende des Vereinsjahres im November stattfinden. Die Einberufung ergeht mindestens eine Woche vor dem vorgesehenen Termin durch den 1. Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, unter Mitteilung der Tagesordnung (durch einfachen Brief und öffentliche Bekanntgabe).
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von einem Fünftel aller Mitglieder oder auf Beschluss der Vorstandschaft einzuberufen.
Die Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Einmal im Jahr soll auch eine Frühjahrsversammlung einberufen werden. Diese hat jedoch nur Informationscharakter.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Der Vorstand, die Vorstandschaft und der Vereinsausschuss werden jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) entscheidet mit einfacher Mehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Bei Satzungsänderungen ist die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Wahlen haben in geheimer Abstimmung zu erfolgen, wenn eines der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Bei einer Abstimmung über Vereinsauflösung hat eine zweimalige Abstimmung zu erfolgen, wobei die 2. Abstimmung mindestens vier Wochen später stattzufinden hat (s. auch §20).
Jedes Vereinsmitglied (s. §4) ist stimmberechtigt.
In den Vorstand und in die Vorstandschaft ist jedes volljährige aktive Mitglied wählbar. In den Vereinsausschuss kann jedes aktive Mitglied gewählt werden.
Der Verein muss aufgelöst werden, wenn die Zahl der Mitglieder nicht mehr als drei beträgt.
Der Barbestand sowie der Erlös aus Inventarverkauf ist unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuzuführen (s. §3 Buchst. e).
Die Vereinsfahnen und Bänder werden der Gemeinde Egling zur Aufbewahrung übergeben. Dabei soll vereinbart werden, dass im Falle einer Neugründung eines Vereins derselben Zielsetzung in Thanning die Fahnen und Bänder diesem neugegründeten Verein wieder herausgegeben werden.
Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbständig vorzunehmen, die aufgrundvon Einwendungen des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlosseben Satzungsänderung nicht berührern. Die Vorstandschaft hat die textliche Änderung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
Der Gebirgstrachten-Erhaltungs-Verein Thanning „D’Wendlstoana“ hat vorstehende Satzung am 30.10.2016 beschlossen.
Diese Vereinssatzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 16.2. 2017.